Vereinssatzung
Satzung des Tierschutzes Rheiderland im Deutschen Tierschutzbund e.V.
§ 01 – Name, Sitz und Geschäftsjahr § 02 – Zweck § 03 – Mitgliedschaft § 04 – Beiträge § 05 – Rechte und Pflichten der Mitglieder § 06 – Vereinsorgane § 07 – Vorstand § 08 – Aufgabenbereich des Vorstandes § 09 – Beschlussfassung des Vorstandes § 10 – Mitgliederversammlung § 11 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung § 12 – Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung § 13 – Kassenprüfer § 14 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane § 15 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber § 16 – Beisitzer, Jugendgruppe, Helfer § 17 – Tierheimverwaltung § 18 – Verbandsmitgliedschaften § 19 – Auflösung des Vereins § 20 – Satzungsänderung § 21 – Inkrafttreten |
§ 01 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Tierschutz Rheiderland im Deutschen Tierschutzbund“. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leer unter VR 491 eingetragen und führt den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Weener. Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Rheiderland im Landkreis Leer. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. |
§ 02 – Zweck
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.
(2) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, a) den Tierschutzgedanken zu vertreten und zu fördern, b) durch Aufklärung, Belehrung und gutes Beispiel Verständnis für das Wesen der Tiere zu erwecken, c) das Wohlergehen der Tiere zu fördern, d) Tierquälerei oder Tiermisshandlung und Tiermissbrauch zu verhüten und deren strafrechtliche Verfolgung ohne Ansehen der Person des Täters zu veranlassen. Die Tätigkeit des Vereins erstreckt sich nicht allein auf den Schutz der Haustiere, sondern auf die gesamte, in Freiheit lebende Tierwelt in unserer Umwelt. (3) Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Maßnahme verwirklicht, ein Tierheim zur Aufnahme und Pflege herrenloser Tiere zu unterhalten. (4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (5) Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Wenn es die finanzielle Situation des Vereins zulässt, kann der Vorstand für ehrenamtlich und unentgeltlich im Auftrag des Vereins tätige Personen die Zahlung einer Aufwandsentschädigung aus der Ehrenamtspauschale nach § 3 Nr. 26a EStG beschließen. (6) Falls jedoch die anfallenden Arbeiten das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigt, kann ein hauptamtlicher Geschäftsführer und das unbedingt notwendige Hilfspersonal angestellt werden. Für diese Tätigkeiten dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen gewährt werden. |
§ 03 – Mitgliedschaft
(1) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat, sowie juristische Personen, Vereine und Gesellschaften. Jugendliches Mitglied kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Sie sollte das 12. Lebensjahr vollendet haben. Sie gehören der Jugendgruppe an. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter.
(2) Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages des Bewerbers mit einfacher Mehrheit. Die Mitgliedschaft beginnt am Anfang des Monats, welcher der Aufnahmeentscheidung folgt. Der Bewerber ist über die Entscheidung durch den geschäftsführenden Vorstand zu unterrichten. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Ablehnungsgründe nicht mitgeteilt zu werden. Die Ablehnung des geschäftsführenden Vorstandes ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, nach bestem Wissen und Können dem Zweck des Vereins (§ 2) zu dienen und ihn zu fördern. Sie sind zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages (§ 4) verpflichtet. (4) Die Mitgliedschaft endet (5) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig. (6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, a) wenn es den Vereinszweck, den Verein oder die Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt oder b) durch sein Verhalten eine ordnungsgemäße Vereinsarbeit unmöglich macht. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied der Grund der Ausschließung mitzuteilen und ihm Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. (7) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung des Jahresbeitrages mehr als zwei Monate im Rückstand ist. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. (8) Zu Ehrenmitgliedern kann der Verein Persönlichkeiten ernennen, die sich um den Tierschutz im Allgemeinen oder um den Verein im Besonderen hervorragende Verdienste erworben haben. |
§ 04 – Beiträge
(1) Jedes Vereinsmitglied hat den Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Ausschluss eines Mitgliedes entbindet diesen nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des fällig gewordenen Jahresbeitrages. Der Jahresbeitrag ist jeweils bis zum 31. März eines jeden Jahres ohne besondere Aufforderung fällig.
(2) Die Höhe des Jahresbeitrages von juristischen Personen, Vereinen oder Gesellschaften setzt der Vorstand im Einvernehmen mit diesen fest. Er beträgt wenigstens den Jahresmindestbeitrag. Für jugendliche Mitglieder, die der Jugendgruppe angehören, kann ein ermäßigter Beitrag festgesetzt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(3) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen werden. Zuständig hierfür ist der Vorstand. |
§ 05 – Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in Mitgliederversammlungen teilzunehmen. Jedes ordentliche Mitglied und Ehrenmitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig. Jugendliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.
(2) Die Mitglieder sind ferner berechtigt, an allen sonstigen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu benutzen. |
§ 06 – Vereinsorgane
Organe des Vereins sind:
– der Vorstand, – die Mitgliederversammlung. |
§ 07 – Vorstand
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden c) dem Schriftführer d) dem Kassenwart. (2) Er ist zugleich der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende, vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf. (3) Die Mitglieder des Vorstandes werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, mit der Maßgabe, dass ihr Amt bis zur Durchführung der Neuwahl fortdauert. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung zur Durchführung der Ersatzwahl einzuberufen. Eine Ersatzwahl kann unterbleiben, wenn die Neuwahl in nicht mehr als sechs Monaten vorzunehmen und der Vorstand trotz Ausscheidens eines Mitgliedes beschlussfähig geblieben ist. Das Amt der Vorstandsmitglieder endet mit der Neuwahl. Das Amt eines nachgewählten Vorstandsmitgliedes endet ebenfalls mit der Neuwahl. (4) Der Vorstand beruft zur Unterstützung und Beratung in wichtigen Angelegenheiten bis zu drei Beisitzer (Beirat). Sie sind zu Vorstandssitzungen mit beratender Stimme zu laden. Der Vorstand kann für eine bestimmte Sitzung oder eine einzelne anstehende Abstimmung beschließen, dass die Beisitzer ein Sonderstimmrecht erhalten. Geschieht dies, ist die Stimme jedes Beisitzers vorübergehend gleichwertig mit der Stimme eines Vorstandsmitgliedes. § 08 – Aufgabenbereich des Vorstandes Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: a) Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. b) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Jahresberichtes und Rechnungsabschlusses. c) Vorbereitung der Mitgliederversammlung. d) Einberufung und Leitung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlungen. e) Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens, letzteres mit Ausnahme im Falle des Vereinsendes. f) Die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern. § 09 – Beschlussfassung des Vorstandes (1) Der Vorstand fasst Beschlüsse in gemeinsamer Abstimmung. Zu Vorstandssitzungen sind alle Vorstandsmitglieder förmlich einzuladen; ebenso sind die Beisitzer zu laden, mit der Maßgabe, dass ein Formfehler in Ihrem Fall die Beschlussfassung nicht unwirksam macht. Die Einladung durch den 1. Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden kann schriftlich, fernmündlich, per Fax oder E-Mail oder mündlich erfolgen. Die Bekanntgabe einer Tagesordnung ist nicht erforderlich. (2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder nach § 7 Absatz 1, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, sofern nach der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, kann aber unter Berücksichtigung des Verfahrens nach § 7 Absatz 4 Satz 3 erneut zu laden und abgestimmt werden. (3) Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder oder der für stimmberechtigt erklärte Beisitzer ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären. (4) Die vom Vorstand gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. |
§ 10 – Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Jahr mindestens einmal statt und soll möglichst im 1. Halbjahr einberufen werden.
(2) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch öffentliche Bekanntgabe unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte mit einer Frist von 14 Tagen. Die Tagesordnung setzt der Vorstand nach pflichtgemäßem Ermessen fest. (4) Der Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig – Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahresberichtes des Vorstandes und des Rechnungsabschlusses; Entlastung des Vorstandes, (5) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. |
§ 11 – Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet, sofern die Mitgliederversammlung keinen anderen Versammlungsleiter bestimmt.
(2) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Stimmen, deren Ungültigkeit der Vorsitzende der Versammlung feststellt, gelten als nicht abgegeben.
(3) Zur Satzungsänderung ist abweichen davon eine Stimmenmehrheit von 3/4, zur Auflösung des Vereines eine solche mit 4/5 der gültig abgegebenen Stimmen, erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. (4) Die Wahl zum Vorstand ist von einem von der Versammlung zu bestimmenden neutralen Wahlleiter durchzuführen. (5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als sie Hälfte der gültigen Stimmen auf sich vereinigt, so findet eine Stichwahl zwischen denjenigen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhält, bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Vorsitzenden der Versammlung zu ziehende Los. (6) Wahlen sind auf Antrag auch nur eines Versammlungsteilnehmers schriftlich durchzuführen, sonstige Abstimmungen können schriftlich durchgeführt werden, wenn mindestens 1/3 der Erschienenen es verlangt. (7) Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. |
§ 12 – Anträge an die Mitgliederversammlung
(1) Jedes stimmberechtigte Mitglied kann Anträge zur Tagesordnung stellen. Diese sind dem Vorstand grundsätzlich so rechtzeitig einzureichen, dass sie fristgerecht mit der Ladung mitgeteilt werden können. Nachtragsanträge sind zulässig, wenn sie mit einer Frist von einer Woche vor Zusammentritt der Mitgliederversammlung schriftlich mit kurzer Begründung eingereicht werden.
(2) Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob fristgemäß gestellte Sachanträge auf die Tagesordnung gesetzt werden. Er muss es, wenn der Antrag mindestens von 1/3 der Vereinsmitglieder durch Beleg der Unterschriften unterstützt wird. Verspätete Anträge werden als Dringlichkeitsanträge behandelt, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit anerkannt werden können. Dies gilt nicht für Anträge auf Satzungsänderungen, die stets als Antrag auf die darauf folgende Mitgliederversammlung zu bewerten sind.
(3) Verfahrensanträge und Diskussionsbeiträge sind nicht auf die Tagesordnung zu setzen, sondern als Anregung für den Ablauf zu berücksichtigen. |
§ 13 – Kassenprüfer
(1) Bis zu zwei Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl neuer Kassenprüfer im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Die Rechnungsprüfer müssen die Fähigkeit besitzen, eine Buchprüfung ordnungsgemäß durchführen zu können.
(2) Die Kasse ist mindestens einmal im Jahr nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres so rechtzeitig zu prüfen, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann. Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen.
(3) Die Rechnungsprüfer können jederzeit unangekündigt Einsicht in die Vermögensverhältnisse des Vereins nehmen. Ihr Prüfungsauftrag beschränkt sich auf die Kassenführung sowie auf die Prüfung, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich begründet, rechnerisch richtig und belegt sind.
§ 14 – Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane
Die von den Vereinsorganen (§ 6 der Satzung) gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind in der nächsten Versammlung des Organs zu verlesen und müssen von dieser genehmigt werden.
§ 15 – Haftung des Vereins seinen Mitgliedern gegenüber Für Schäden gleich welcher Art, die einem Vereinsmitglied aus der Teilnahme an Veranstaltungen oder durch die Benutzung der Vereinseinrichtungen entstanden sind, haftet der Verein nur, wenn einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. |
§ 16 – Beisitzer, Jugendgruppe, Helfer
(1) Der Vorstand hat das Recht, seinen Kreis durch sachverständige Personen zu erweitern. Die Beisitzer haben in den Beratungen kein Stimmrecht. Ihre Amtszeit endet mit der Amtszeit des Vorstandes, wenn sie nicht durch Zeitablauf endet.
(2) Der/die Jugendgruppenleiter werden auf jederzeitigen Widerruf vom Vorstand ernannt. Sie müssen durch ihre Persönlichkeit Gewähr für ordnungsmäßige, auf die Jugend abgestellte Leitung der Gruppe bieten. Sie üben ihre Tätigkeit nach den vom Vorstand erteilten Richtlinien ehrenamtlich aus.
(3) Der Verein kann in enger Kooperation mit den schulischen Einrichtungen des Wirkungsbereiches Helfergruppen einrichten und auf diese Weise Jugendliche an die Vereinsarbeit und die Idee des Tierschutzes heranführen. |
§ 17 – Tierheimverwaltung Der Verein hat ein Tierheim errichtet, dessen Verwaltung dem Vorstand obliegt. Weiteres zur Tierheimverwaltung regelt die Geschäftsordnung des Vereins, die der Vorstand erlässt. |
§ 18 – Verbandsmitgliedschaften Der Verein ist Mitglied des Deutschen Tierschutzbundes e.V. |
§ 19 – Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der in § 10 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Die Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 47 ff BGB).
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins jeweils zu einem Drittel an die Gemeinde Weener, Gemeinde Bunde und die Gemeinde Jemgum, die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 genannten Zwecke zu verwenden haben. |
§ 20 – Satzungsänderung
(1) Eine Satzungsänderung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der in § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
(2) Eine Beschlussfassung über eine Satzungsänderung kann nur erfolgen, wenn die beabsichtigten Änderungen unter Beachtung der für die Einladung zur Mitgliederversammlung geltenden Frist und Form allen Mitgliedern mitgeteilt worden sind.
(3) Der Vorstand wird ermächtigt, an dieser Satzung eventuell notwendig werdende redaktionelle Änderungen durchzuführen. |
§ 21 – Inkrafttreten
Die Neufassung der Satzung tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. |
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 23. März 2018 beschlossen.
Tierschutz Rheiderland e.V.